Arzthaftungsrecht

Bei dem Arzthaftungsrecht geht es um die Haftung des Arztes für Pflichtverletzungen im Rahmen der Heilbehandlung.

Noch immer scheuen sich viele Patienten davor, den sie behandelnden Arzt in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich unterliegt jedoch jeder Arzt der allgemeinen Deliktshaftung und den dieser vorgelagerten Pflichten zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wenn das Arzthaftungsrecht gleichwohl als Sondermaterie des Deliktsrechts erscheint, dann nur wegen seiner engen Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten, nämlich dem Vertragsrecht, dem Sozialversicherungsrecht sowie dem ärztlichen Standesrecht. Geht ein Patient davon aus, dass bei ihm ggf. ein Behandlungsfehler vorliegt, sollte er sich anwaltlichen Rat einholen.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird im Rahmen des Vertragsrechts die Angelegenheit von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Genau wie in anderen Rechtsgebieten besteht selbstverständlich auch hier die Möglichkeit, im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung bei Erfolgsaussicht und keiner Mutwilligkeit einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Staatskasse übernommen werden.

Im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass zunächst einmal jeder Patient das Recht hat, seine Patientenakte einzusehen. Sodann besteht die Möglichkeit, die sog. Gutachterkommission bei der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen. Dort werden zwei voneinander unabhängige Gutachter die Sachlage nochmals aufarbeiten.

In den meisten Fällen wird erst nach dem Verfahren bei der Gutachterkommission der Rechtsweg beschritten.

Diese Vorgehensweise ist den meisten Patienten nicht bekannt. Daher ist es gerade in diesen Fällen empfehlenswert, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

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