Familienrecht

Das Familienrecht ist ein weites Feld und umfasst neben dem Eherecht, dem Recht der Beziehung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern zu ihren Eltern sowie dem Recht des Verwandtenunterhalts, Unterhalts der nichtehelichen Mutter, das Recht der Adoption, Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und jeweils angrenzende Rechtsgebiete.

Im Vordergrund unserer Tätigkeit stehen jedoch Auseinandersetzungen, die sich aus der Trennung von Ehepartnern und der Ehescheidung ergeben.

Hierbei handelt es sich primär um die Frage des Unterhalts, Kindesunterhalts, Trennungsunterhalts sowie nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung.

Weiterhin sind zu regeln Sorgerechtsfragen sowie Teilbereiche des Sorgerechts, z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Häufig ist auch das Umgangsrecht zu regeln zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten.

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kommt es auch häufig zu Auseinandersetzungen im Bereich des Hausrats.

Auch Fragen des Güterrechts (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) bedürfen der anwaltlichen Beratung, wenn Ehepartner sich dazu entscheiden, sich zu trennen.

Letztlich spielt auch der Versorgungsausgleich eine nicht unerhebliche Rolle. Hierbei geht es darum, in welcher Höhe der geschiedene Ehepartner an den Versorgungsanwartschaften der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen partizipiert.

Gerade im Bereich des Unterhaltsrechts kommt es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Unterhaltsrecht zum 01.07.2007 reformiert wurde. Ziel dieser Reform war es, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel anzupassen. Die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse sind gekennzeichnet durch steigende Scheidungszahlen, die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern nach Scheidung einer ersten Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind.

Die geänderten Rollenverteilungen innerhalb der Ehe, in der immer häufiger beide Partner auch mit Kindern berufstätig bleiben oder nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, erfordern Anpassungen im Unterhaltsrecht. Das neue Unterhaltsrecht verfolgt mithin im wesentlichen drei Ziele: 1.) die Förderung des Kindeswohls, 2.) die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung sowie 3.) eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll zunächst einmal das Altersphasenmodell des BGH, bei dem es im wesentlichen darum geht, ab wann eine Frau eine Erwerbsobliegenheit hat, abgeschafft werden. Bislang war es im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm so, dass z.B. die Mutter eines Kindes, das noch die Grundschule besucht, nicht erwerbstätig sein muss. Nach der gesetzlichen Neuregelung soll auf eine tatsächlich bestehende verlässliche Möglichkeit der Kinderbetreuung abgestellt werden. Die gesetzliche Neuregelung geht dabei davon aus, dass im Regelfall bei Kindern über drei Jahren eine Fremdbetreuung möglich und zumutbar ist.

Künftig wird also verstärkt darauf abgestellt werden müssen, inwieweit aufgrund des Einzelfalls und insbesondere der konkreten Betreuungssituation vor Ort von dem betreuenden Elternteil eine (Teil-) Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Der Gesetzgeber hat damit eine Anlehnung an das Grundsicherungsgesetz vorgenommen. Dabei wird grundsätzlich ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt.

Allein diese Gesetzeswandlung zeigt, wie vielschichtig das Unterhaltsrecht ist und welch hoher Beratungsbedarf besteht. Gleiches gilt selbstverständlich auch für andere Folgesachen im Bereich des Güterrechts. Auch hier kommt es immer wieder zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen, wenn z. B. die Eheleute über erworbene Vermögenssubstanzen innerhalb der Ehe streiten. Auch die Bereiche des Sorgerechts – einhergehend mit den Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts – sind ein häufiger Streitpunkt im Rahmen der familienrechtlichen Beratung. Gerade hier ist es wichtig, das eigentliche Kindeswohl herauszuarbeiten und nicht nur den Emotionen der z. T. erheblich zerstrittenen Parteien nachzukommen.

All diese Punkte werden im Rahmen der Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats besprochen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, sämtlichste Folgesachen im Rahmen einer sog. notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festzulegen. Diese ist im Falle der Scheidung dann bei Gericht vorzulegen. Dies hat den Vorteil, dass jede einzelne Folgesache z. T. einvernehmlich geregelt werden kann.

Die Rechtsschutzversicherungen treten derzeit höchstens ein für eine Beratung in Ehesachen. Sofern der Mandant oder die Mandantin jedoch vermögenslos und die Rechtsangelegenheit Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung mit Hilfe eines sog. Prozesskostenhilfeantrags, d. h. die Kosten der Partei werden sodann von der Staatskasse getragen.

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